OVG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 25.06.2021
2 M 42/21
Normen:
BauNVO § 23 Abs. 5 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Halle, vom 07.04.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 2 B 86/21

Erlaubnis zur Durchführung von Bauarbeiten vor Erteilung einer Baugenehmigung

OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 25.06.2021 - Aktenzeichen 2 M 42/21

DRsp Nr. 2021/10955

Erlaubnis zur Durchführung von Bauarbeiten vor Erteilung einer Baugenehmigung

1. Mit dem Antrag, die Baugeehmigungsbehörde im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Bauherrn zu gestatten, dass er in einem Baugenehmigungsantrag zur Genehmigung gestellte Bauarbeiten vor Erteilung einer Baugenehmigung durchführen darf, stellt eine teilweise Vorwegnahme der Hauptsache dar. Diese ist nur dann zulässig, wenn ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg auch in der Hauptsache spricht und wenn die ohne einstweilige Anordnung zu erwartenden Nachteile für den Antragsteller unzumutbar wären.2. Nebenanlagen im Sinne von § 23 Abs. 5 Satz 1 BauNVO können nur Anlagen sein, die nicht Bestandteil des (Haupt-)Gebäudes sind. Dies gilt aber nicht für nach § 23 Abs. 5 Satz 2 BauNVO nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässige oder zulassungsfähige Anlagen, wie etwa Garagen mit einer mittleren Wandhöhe bis zu 3 m und einer Gesamtlänge je Grundstücksgrenze von 9 m (§ 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 BauO LSA).