OVG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 21.09.2021
3 O 175/21
Normen:
GKG § 66 Abs. 6 S. 1;
Fundstellen:
NVwZ-RR 2022, 119
Vorinstanzen:
VG Halle, vom 19.07.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 4 A 125/19

Anforderungen an die Streitwertfestsetzung in versammlungsrechtlichen Verfahren

OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 21.09.2021 - Aktenzeichen 3 O 175/21

DRsp Nr. 2021/15925

Anforderungen an die Streitwertfestsetzung in versammlungsrechtlichen Verfahren

Tenor

Auf die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers wird die Streitwertfestsetzung in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Halle - 4. Kammer - vom 19. Juli 2021 geändert.

Der Streitwert für das erstinstanzliche Klageverfahren wird auf 5.000,00 € festgesetzt.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 66 Abs. 6 S. 1;

Gründe

I. Das Oberverwaltungsgericht entscheidet über die Beschwerde durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin, weil auch der angefochtene Streitwertbeschluss eine Einzelrichterentscheidung ist (§ 66 Abs. 6 Satz 1, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG) und Gründe für eine Übertragung der Rechtssache auf den Senat nicht ersichtlich sind.

1. Die Beschwerde ist zulässig.