OVG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 17.02.2021
2 K 55/19
Normen:
BrSchG § 2 Abs. 3; VwGO § 47 Abs. 2 S. 1;

Antragsbefugnis einer Gemeinde gegen einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan einer Nachbargemeinde

OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 17.02.2021 - Aktenzeichen 2 K 55/19

DRsp Nr. 2021/5862

Antragsbefugnis einer Gemeinde gegen einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan einer Nachbargemeinde

1. Eine Gemeinde kann eine Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO für einen Normenkontrollantrag gegen einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan einer Nachbargemeinde für eine Tierhaltungsanlage nicht darauf stützen, sie sei nach § 2 Abs. 3 BrSchG LSA im Fall eines Brandes in der Tierhaltungsanlage verpflichtet, unentgeltich Nachbarschaftshilfe zu leisten, soweit der abwehrende Brandschutz und die Hilfeleistung in ihrem Gebiet dadurch nicht gefährdet werden.2. Die mögliche Realisierung eines (weiteren) Vorhabens auf einem Standort außerhalb des Plangebiets ist keine vom Normgeber schon bei der Planaufstellung gleichsam als unumgänglich mitgeplante Folgemaßnahme, die bei der Abwägung zu berücksichtigen wäre (vgl. BayVGH, Beschluss vom 18. Februar 2008 - 2 N 05.3358 - juris Rn. 23).3. Die Gemeinde kann grundsätzlich nicht aus ihrer Sicht rechtswidrige Immissionen "abwehren", die auf Grundstücke einwirken, die sich nicht in ihrem Eigentum befinden Zwar können auch faktische Auswirkungen auf die Nachbargemeinde ausreichen, sofern sie städtebauliche Relevanz haben; doch bedarf es insoweit des Erreichens einer gewissen, näher zu präzisierenden Intensitätsschwelle, um eine Abstimmungspflicht nach § 2 Abs. 2 BauGB zu begründen.

Normenkette: