OVG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 17.06.2021
2 M 60/21
Normen:
VwGO § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4;
Vorinstanzen:
VG Magdeburg, vom 03.05.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 4 B 349/20

Vorläufiger Rechtsschutz gegen einen Bescheid über die Änderung und den Betrieb einer Anlage zum Halten von Rindern

OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 17.06.2021 - Aktenzeichen 2 M 60/21

DRsp Nr. 2021/10953

Vorläufiger Rechtsschutz gegen einen Bescheid über die Änderung und den Betrieb einer Anlage zum Halten von Rindern

1. Ist ein von einem Dritten angefochtener Genehmigungsbescheid nicht aufgrund einer behördlichen Anordnung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO oder aus anderem Grund sofort vollziehbar, ist vorläufiger Rechtsschutz des Dritten durch einen Antrag auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs statthaft.2. Zur Frage, ob die Widerspruchsbehörde, die auf den Widerspruch eines Dritten einen Genehmigungsbescheid aufhebt, damit zugleich eine zuvor von der Ausgangsbehörde erlassene Anordnung der sofortigen Vollziehung aufhebt.3. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs eines Dritten gegen einen (Genehmigungs-)bescheid, mit dem ein anderer begünstigt wird, entfällt nicht durch Erlass des stattgebenden Widerspruchsbescheides.

Normenkette:

VwGO § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4;

Gründe

I.

Die Antragstellerin wendet sich im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen einen Bescheid über die Änderung und den Betrieb einer Anlage zum Halten von Rindern.

Die Beigeladene betreibt eine Rinderhaltungsanlage, die in den 1970-er Jahren in Betrieb genommen wurde. Der Antragsteller ist Eigentümer eines Grundstücks in der Umgebung der Anlage.