OVG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 10.06.2021
2 M 33/21
Normen:
VwGO § 80 Abs. 7; BImSchG § 20 Abs. 2 S. 1; VwVfG § 36 Abs. 2 Nr. 4;
Vorinstanzen:
VG Halle, vom 05.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 4 B 204/21

Rechtliche Einordnung einer in einem Genehmigungsbescheid enthaltenen Einschränkung als Inhaltsbestimmung oder Auflage; Prozessrechtliche Voraussetzung für die Ausübung der dem Gericht der Hauptsache eröffneten Abänderungsbefugnis

OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 10.06.2021 - Aktenzeichen 2 M 33/21

DRsp Nr. 2021/10952

Rechtliche Einordnung einer in einem Genehmigungsbescheid enthaltenen Einschränkung als Inhaltsbestimmung oder Auflage; Prozessrechtliche Voraussetzung für die Ausübung der dem Gericht der Hauptsache eröffneten Abänderungsbefugnis

Für die rechtliche Einordnung einer in einem Genehmigungsbescheid enthaltenen Einschränkung als Inhaltsbestimmung oder Auflage kommt es auf den objektiven Erklärungsgehalt des Bescheides an. Die (subjektiven) Vorstellungen der Mitarbeiter der Behörde - einschließlich des Erstellers des Bescheides selbst - sind für die rechtliche Einordnung nicht relevant.

Normenkette:

VwGO § 80 Abs. 7; BImSchG § 20 Abs. 2 S. 1; VwVfG § 36 Abs. 2 Nr. 4;

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt die Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Halle vom 15. April 2019 - 8 B 167/19 HAL - und die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage vom 12. März 2019 im Verfahren 8 A 164/19 HAL gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 7. März 2019 gemäß § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO.