OVG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 11.01.2021
2 O 139/20
Normen:
GKG § 68 Abs. 1 S. 1;

Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung

OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 11.01.2021 - Aktenzeichen 2 O 139/20

DRsp Nr. 2021/2474

Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung

Normenkette:

GKG § 68 Abs. 1 S. 1;

Gründe

Die Beschwerde der Antragstellerin ist unzulässig und deshalb zu verwerfen.

Die Beschwerde ist unzulässig, weil der Wert des Beschwerdegegenstands 200 € nicht übersteigt (§ 68 Abs. 1 Satz 1 GKG).