OVG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 25.11.2021
2 K 34/20
Normen:
BauGB § 1 Abs. 3 S. 1; BauGB § 205 Abs. 1; VwGO § 47 Abs. 2 S. 1;

Rechtsschutzinteresse für einen Normenkontrollantrag gegen einen Änderungsbebauungsplan; Städtebauliche Zielsetzungen in Form von örtlichen Anknüpfungspunkten als Voraussetzung für die Planung

OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 25.11.2021 - Aktenzeichen 2 K 34/20

DRsp Nr. 2022/123

Rechtsschutzinteresse für einen Normenkontrollantrag gegen einen Änderungsbebauungsplan; Städtebauliche Zielsetzungen in Form von örtlichen Anknüpfungspunkten als Voraussetzung für die Planung

1. Im Rahmen der Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO sind die vermeintlichen Vor- und Nachteile einer Änderungsplanung für den Antragsteller im Vergleich zu dem Ausgangsbebauungsplan nicht zu bilanzieren.2. Ein Rechtsschutzinteresse für einen Normenkontrollantrag gegen einen Änderungsbebauungsplan kann auch dann bestehen, wenn sich die planungsrechtliche Situation für den Antragsteller bei Unwirksamkeit des neuen Bebauungsplans nicht ändern würde, weil dann der frühere Bebauungsplan wieder aufleben würde, wenn er mit einer Realisierung dieser Planung auf der Grundlage des alten Plans aus tatsächlichen Gründen nicht mehr zu rechnen braucht.3. Ist eine durch einen Bebauungsplan festgesetzte Straße bereits vollendet und gewidmet, kann gleichwohl noch für den durch die Straße nachteilig Betroffenen ein Rechtsschutzbedürfnis für einen Normenkontrollantrag gegen den Bebauungsplan - etwa im Hinblick auf einen möglichen Folgenbeseitigungs(entschädigungs)anspruch - bestehen.4. Die Aufstellung eines gemeinsamen Bebauungsplans zweier Gemeinden auf der Grundlage einer bloßen Zweckvereinbarung läßt das BauGB nicht zu.