OVG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 03.12.2021
3 M 201/21, 3 M 187/21
Normen:
VwGO § 158 Abs. 1;
Fundstellen:
NJW 2022, 1969
Vorinstanzen:
VG Halle, vom 08.09.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 5 B 349/21

Isolierte Anfechtung einer Kostenentscheidung ohne gleichzeitiges Einlegen eines Rechtsmittels in der Hauptsache

OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 03.12.2021 - Aktenzeichen 3 M 201/21, 3 M 187/21

DRsp Nr. 2022/117

Isolierte Anfechtung einer Kostenentscheidung ohne gleichzeitiges Einlegen eines Rechtsmittels in der Hauptsache

§ 158 Abs. 1 VwGO, wonach die isolierte Anfechtung einer Kostenentscheidung ohne gleichzeitiges Einlegen eines Rechtsmittels in der Hauptsache ausgeschlossen ist, kann in der Regel einem allein die Kostenentscheidung betreffenden Anschlussrechtsmittel nicht entgegengehalten werden, weil das Rechtsmittelgericht die Hauptsache ohnehin überprüft, mithin eine dem Sinn und Zweck der Vorschrift entgegenstehende isolierte Überprüfung sodann nicht erfolgt. Der Anwendungsbereich des § 158 Abs. 1 VwGO ist in diesem Zusammenhang allerdings nur insoweit teleologisch zu reduzieren, als die angegriffene Kostenentscheidung keinen anderen Streitgegenstand als das Hauptrechtsmittel betrifft, mithin Gründe der Verfahrensökonomie einer Befassung nicht entgegenstehen. Eine nach Fristablauf (§ 147 Abs. 1 VwGO) eingelegte unselbstständige Anschlussbeschwerde muss sich gegen das vom Hauptbeschwerdeführer angestrebte Ziel richten und darf keinen anderen Streitgegenstand betreffen als das Hauptrechtsmittel selbst.

Tenor

Die gegen den Beschluss des Senats vom 13. Oktober 2021 in dem Verfahren der Beteiligten mit dem Aktenzeichen 3 M 187/21 erhobene Anhörungsrüge des Antragstellers wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Anhörungsrügeverfahrens.