OVG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 05.01.2021
2 O 137/20
Normen:
GKG § 66;

Unzulässige Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung

OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 05.01.2021 - Aktenzeichen 2 O 137/20

DRsp Nr. 2021/2547

Unzulässige Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung

Normenkette:

GKG § 66;

Gründe

Die Beschwerde der Klägerin ist unzulässig und deshalb zu verwerfen.

Die Zuständigkeit zur Entscheidung über die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 11. August 2020, mit dem die Berichterstatterin nach Einstellung des Verfahrens den Streitwert festgesetzt hat, liegt gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG beim Einzelrichter. § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG beschränkt die Einzelrichterzuständigkeit dem Wortlaut nach zwar auf Fälle, in denen in erster Instanz ebenfalls ein Einzelrichter entschieden hat; eine Entscheidung durch den Berichterstatter gemäß § 87a Abs. 1 Nr. 4 VwGO findet keine explizite Erwähnung. § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG soll jedoch in der Beschwerdeinstanz zum Zweck der Verfahrensvereinfachung eine Entscheidung durch den gesamten Spruchkörper immer dann entbehrlich machen, wenn in der ersten Instanz ebenfalls kein Kollegialgericht mit der angegriffenen Festsetzung befasst war (vgl. NdsOVG, Beschluss vom 6. Mai 2020 - 2 OA 205/20 - juris Rn. 2 m.w.N.). Ein solcher Fall liegt auch hier vor.

Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht fristgerecht erhoben wurde.