OVG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 19.04.2021
5 O 2/21
Normen:
RVG § 23 Abs. 3 S. 2; GKG § 52;
Vorinstanzen:
VG Halle, vom 04.01.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 11 A 7/19

Bemessung des Gegenstandswertswerts eines personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahrens betreffend eine vermögensrechtliche Streitigkeit; Differenz zwischen der begehrten und der bislang gewährten Erstattung

OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 19.04.2021 - Aktenzeichen 5 O 2/21

DRsp Nr. 2021/9056

Bemessung des Gegenstandswertswerts eines personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahrens betreffend eine vermögensrechtliche Streitigkeit; Differenz zwischen der begehrten und der bislang gewährten Erstattung

Ist Gegenstand des personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahrens eine vermögensrechtliche Streitigkeit (z. B. Erstattung von Reisekosten) bemisst sich der Gegenstandswert nach der Differenz zwischen der begehrten und der bislang gewährten Erstattung.

Normenkette:

RVG § 23 Abs. 3 S. 2; GKG § 52;

Gründe

Die Beschwerden gegen die von dem Verwaltungsgericht vorgenommene Festsetzung des Gegenstandswerts, über die die Vorsitzende gemäß § 33 Abs. 8 Satz 1 und 3 RVG ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter entscheidet, sind unzulässig (I.) und unbegründet (II).