Notwendigkeitkeit eines konkreten Planungsbedarfs nach der Aufhebung eines Bebauungsplans
OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 07.09.2021 - Aktenzeichen 2 K 125/19
DRsp Nr. 2021/15923
Notwendigkeitkeit eines konkreten Planungsbedarfs nach der Aufhebung eines Bebauungsplans
1. Mit der Aufhebung des Bebauungsplans hat die Gemeinde zugleich darüber zu entscheiden, welche Ordnung an Stelle des aufgehobenen Bebauungsplans treten soll. Dabei kommt es auf die tatsächlichen Gegebenheiten und die Planungssituation an, ob die Gemeinde sich darauf verlassen kann, dass die planersetzenden Vorschriften der §§ 34, 35BauGB zur Steuerung der städtebaulichen Entwicklung ausreichen, um der ersatzlosen Planaufhebung eine städtebauliche Rechtfertigung zu verschaffen.2. Ob für die konkrete Planung ein Bedarf besteht, ist nicht auf der Ebene des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB, sondern im Rahmen der Abwägung zu ermitteln und zu gewichten.3. Führt die Gemeinde objektiv ein Parallelverfahren i.S. des § 8 Abs. 3BauGB durch, ist es unschädlich, dass sie in der Planbegründung allein die Regelung des § 8 Abs. 2BauGB genannt hat und nicht auf die Vorschrift über das Parallelverfahren nach § 8 Abs. 3BauGB eingegangen ist.
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