OVG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 15.06.2021
2 M 49/21
Normen:
BauO LSA § 79 S. 2;
Vorinstanzen:
VG Magdeburg, vom 29.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 4 B 57/21

Baufsichtsbehördliches Unterbinden einer formell illegalen Nutzung durch eine entsprechende Anordnung

OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 15.06.2021 - Aktenzeichen 2 M 49/21

DRsp Nr. 2021/10898

Baufsichtsbehördliches Unterbinden einer formell illegalen Nutzung durch eine entsprechende Anordnung

Es entspricht regelmäßig pflichtgemäßem Ermessen, wenn die Bauaufsichtsbehörde eine formell illegale Nutzung durch eine entsprechende Anordnung gemäß § 79 Satz 2 BauO LSA unterbindet.

Normenkette:

BauO LSA § 79 S. 2;

Gründe

I.

Die Antragsteller richten sich gegen eine bauordnungsrechtliche Nutzungsuntersagung.

Die Antragsteller wohnen auf dem Grundstück A-Straße 15/5 im Ortsteil P. der A-Stadt. Das Grundstück liegt in einem Wochenendhausgebiet. Zum 1. Januar 2021 meldeten sie dort ihren Hauptwohnsitz an. Die Antragstellerin zu 2 wohnte bis dahin in B-Stadt. Der Antragsteller zu 1 wohnt - nach eigenen Angaben - bereits seit 15 Jahren im Gebiet "A-Straße", bislang auf dem Nachbargrundstück A-Straße 15/3. Auch das Grundstück A-Straße 15/5 wird - nach den Angaben der Antragsteller - bereits seit 15 Jahren dauerhaft bewohnt.