OVG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 13.07.2021
2 M 57/21
Normen:
BauGB § 31 Abs. 2;
Vorinstanzen:
VG Halle, vom 14.04.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 2 B 100/21

Bauplanungsrechtliche Befreiung im Rahmen einer Baugenehmigung für den Neubau einer Kläranlage

OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 13.07.2021 - Aktenzeichen 2 M 57/21

DRsp Nr. 2021/12287

Bauplanungsrechtliche Befreiung im Rahmen einer Baugenehmigung für den Neubau einer Kläranlage

1. Bei einem faktischen Baugebiet bestimmt die Zweckbestimmung, wie sie sich aus den jeweils ersten Absätzen der Baugebietsvorschriften ergibt, die Grundzüge der Planung im Sinne des § 31 Abs. 2 BauGB. Diese Zweckbestimmung darf nicht berührt werden. Sie ist berührt, wenn die Befreiung den Gebietscharakter beeinflussen oder zu einem Wechsel des Baugebietscharakters führen würde.2. Maßgebend ist insoweit eine konkrete Betrachtungsweise, die die Besonderheiten des Einzelfalls in den Blick nimmt.3. Gründe des Wohls der Allgemeinheit erfordern eine Befreiung im Sinne des § 31 Abs. 2 Nr. 1 BauGB, wenn es vernünftigerweise geboten ist, mit Hilfe der Befreiung das Vorhaben an der vorgesehenen Stelle zu verwirklichen.4. Ob eine Befreiung die Rechte des Nachbarn verletzt, ist nach den Maßstäben zu beantworten, die zum Gebot der Rücksichtnahme entwickelt worden sind.

Tenor

Die Beschwerde der Antragsteller wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die für erstattungsfähig erklärt werden.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.750 € festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 31 Abs. 2;

Gründe

I.