VG Magdeburg, vom 14.07.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 4 B 78/21
Berücksichtigung nachbarrechtlicher Interessen bei (Zumutbarkeits-) Abwägung für Vorhaben im Außenbereich
OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 18.10.2021 - Aktenzeichen 2 M 102/21
DRsp Nr. 2021/16850
Berücksichtigung nachbarrechtlicher Interessen bei (Zumutbarkeits-) Abwägung für Vorhaben im Außenbereich
1. Die Frage, ob ein Vorhaben das - in § 34 Abs. 1BauGB bzw. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3BauGB verankerte - Gebot der Rücksichtnahme verletzt, ist gerichtlich voll überprüfbar. Sofern derjenige, der ein Vorhaben abwehren will, eine abwägungserhebliche schutzwürdige Position gegenüber dem Vorhaben besitzt, findet zwar eine (Zumutbarkeits-)Abwägung statt, bei der die Interessen der Beteiligten zu gewichten sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Februar 1992 - 4 B 152.93 - juris Rn. 18). Eine solche Abwägung ist aber nicht der Baugenehmigungsbehörde vorbehalten.2. Es besteht kein allgemeiner - dem Gebietserhaltungsanspruch im Geltungsbereich eines Bebauungsplans oder im Anwendungsbereich des § 34 Abs. 2BauGB vergleichbarer - bauplanungsrechtlicher Anspruch des Nachbarn auf die Bewahrung des Außenbereichs und damit kein Abwehranspruch gegen Vorhaben, die im Außenbereich objektiv nicht genehmigungsfähig sind.3. Eine bestimmte Dauer oder "Qualität" der Tagesbelichtung eines Grundstücks wird im Baurecht nicht gewährleistet.4. In der Regel gibt es keinen Schutz vor Einsichtsmöglichkeiten in bestehende Wohn- oder Ruhebereiche.
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Erfolg in Baustreitigkeiten" abrufen.
Testen Sie "Erfolg in Baustreitigkeiten" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.