OVG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 18.10.2021
2 M 102/21
Normen:
BauGB § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 3;
Fundstellen:
NVwZ 2022, 260
Vorinstanzen:
VG Magdeburg, vom 14.07.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 4 B 78/21

Berücksichtigung nachbarrechtlicher Interessen bei (Zumutbarkeits-) Abwägung für Vorhaben im Außenbereich

OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 18.10.2021 - Aktenzeichen 2 M 102/21

DRsp Nr. 2021/16850

Berücksichtigung nachbarrechtlicher Interessen bei (Zumutbarkeits-) Abwägung für Vorhaben im Außenbereich

1. Die Frage, ob ein Vorhaben das - in § 34 Abs. 1 BauGB bzw. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB verankerte - Gebot der Rücksichtnahme verletzt, ist gerichtlich voll überprüfbar. Sofern derjenige, der ein Vorhaben abwehren will, eine abwägungserhebliche schutzwürdige Position gegenüber dem Vorhaben besitzt, findet zwar eine (Zumutbarkeits-)Abwägung statt, bei der die Interessen der Beteiligten zu gewichten sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Februar 1992 - 4 B 152.93 - juris Rn. 18). Eine solche Abwägung ist aber nicht der Baugenehmigungsbehörde vorbehalten.2. Es besteht kein allgemeiner - dem Gebietserhaltungsanspruch im Geltungsbereich eines Bebauungsplans oder im Anwendungsbereich des § 34 Abs. 2 BauGB vergleichbarer - bauplanungsrechtlicher Anspruch des Nachbarn auf die Bewahrung des Außenbereichs und damit kein Abwehranspruch gegen Vorhaben, die im Außenbereich objektiv nicht genehmigungsfähig sind.3. Eine bestimmte Dauer oder "Qualität" der Tagesbelichtung eines Grundstücks wird im Baurecht nicht gewährleistet.4. In der Regel gibt es keinen Schutz vor Einsichtsmöglichkeiten in bestehende Wohn- oder Ruhebereiche.