OVG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 12.08.2021
2 L 63/19
Normen:
BauGB § 34 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Halle, vom 28.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 2 A 735/16

Einfügen einer zweiten nicht kerngebietstypischen Spielhalle in nähere Umgebung nach baulicher Nutzung; Baurechtlich relevante betrieblich-organisatorische Einheit von Spielhalle und Sportcafé

OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 12.08.2021 - Aktenzeichen 2 L 63/19

DRsp Nr. 2021/14406

Einfügen einer zweiten nicht kerngebietstypischen Spielhalle in nähere Umgebung nach baulicher Nutzung; Baurechtlich relevante betrieblich-organisatorische Einheit von Spielhalle und Sportcafé

1. Eine nicht kerngebietstypische Spielhalle überschreitet den durch die nähere Umgebung i.S.d. § 34 Abs. 1 BauGB vorgegebenen Rahmen baulicher Nutzungen nicht, wenn in der maßgeblichen Umgebung bereits eine derartige Vergnügungsstätte vorhanden ist.2. Eine Vergnügungsstätte ist kerngebietstypisch, wenn sie als zentraler Dienstleistungsbetrieb einen größeren Einzugsbereich besitzt und für ein größeres und allgemeines Publikum erreichbar ist oder jedenfalls erreichbar sein soll.3. Es liegt es nahe, bei Spielhallen insoweit als wesentlichen Anhaltspunkt auf einen Schwellenwert von 96 m2 Grundfläche i.S.d. § 3 Abs. 2 Satz 1 SpielV abzustellen.4. Zum Vorliegen einer betrieblich-organisatorischen Einheit aus einer Spielhalle und einem Sportcafé.

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungserfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der vollstreckungsfähigen Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

§ Abs. ;