OVG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 15.04.2021
2 K 69/19
Normen:
VwGO § 47 Abs. 2 S. 1; BauGB § 1 Abs. 7; BauGB § 9 Abs. 1 S. 2; BauGB § 35; BauNVO § 11 Abs. 1; BauNVO § 11 Abs. 2 S. 1; WHG § 76 Abs. 2; WHG § 78 Abs. 1 S. 1; WHG § 78 Abs. 4;

Anforderungen an die Abwägung der Bebauungsmöglichkeiten und der Bebauungsinteressen des Eigentümers eines im Außenbereich und im Überschwemmungsgebiet gelegenen Grundstücks; Normenkontrolle gegen einen Bebauungsplan

OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 15.04.2021 - Aktenzeichen 2 K 69/19

DRsp Nr. 2021/9054

Anforderungen an die Abwägung der Bebauungsmöglichkeiten und der Bebauungsinteressen des Eigentümers eines im Außenbereich und im Überschwemmungsgebiet gelegenen Grundstücks; Normenkontrolle gegen einen Bebauungsplan

Zu den Anforderungen an die Abwägung der Bebauungsmöglichkeiten und der Bebauungsinteressen des Eigentümers eines im Außenbereich und im Überschwemmungsgebiet gelegenen Grundstücks.

1. Es ein legitimer städtebaulicher Zweck, eine Baugrenze für einen Gewässerrandstreifen anzuordnen, um den Uferrandstreifen vor einer Überbauung zu schützen und die Gewässerunterhaltung zu gewährleisten.2. Soweit die überplante Fläche bauplanungsrechtlich dem Außenbereich zuzuordnen und deshalb nicht als Bauland einzustufen ist, darf die Gemeinde regelmäßig davon ausgehen, dass sie mit einer Überplanung in diesem Bereich nicht in bestehende Baurechte eingreift.3. Dem Eigentumsrecht kommt ein weiter vermindertes Gewicht zu, wenn sich die betroffenen Flächen in einem nach § 76 Abs. 2 WHG festgesetzten Überschwemmungsgebiet befinden und damit gemäß § 78 Abs. 4 WHG einem grundsätzlichen Bauverbot unterliegen.

Normenkette:

VwGO § 47 Abs. 2 S. 1; BauGB § 1 Abs. 7; BauGB § 9 Abs. 1 S. 2; BauGB § 35; BauNVO § 11 Abs. 1; BauNVO § 11 Abs. 2 S. 1; WHG § 76 Abs. 2; WHG § 78 Abs. 1 S. 1; WHG § 78 Abs. 4;

Tatbestand