OVG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 15.02.2021
2 M 121/20
Normen:
VwGO § 80a Abs. 1 Nr. 2; BauGB § 34 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Magdeburg, vom 03.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 4 B 300/20

Rechtsschutzbedürfnis des Nachbarn trotz Fertigstellung des Rohbaus; Fehlendes Einfügen eines Gebäudes alleine begründet keinen nachbarrechtlichen Abwehranspruch

OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 15.02.2021 - Aktenzeichen 2 M 121/20

DRsp Nr. 2021/3453

Rechtsschutzbedürfnis des Nachbarn trotz Fertigstellung des Rohbaus; Fehlendes "Einfügen" eines Gebäudes alleine begründet keinen nachbarrechtlichen Abwehranspruch

1. Das Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes entfällt trotz Fertigstellung des Rohbaus nicht, wenn sich der Nachbar auch durch die Nutzung der genehmigten baulichen Anlage in seinen Rechten verletzt sieht.2. Das Vorliegen eines Verfahrensfehlers verhilft einer Beschwerde gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts im Verfahren nach §§ 80, 80a VwGO selbst dann nicht zum Erfolg, wenn die angegriffene Entscheidung tatsächlich darauf beruht.3. Ein fehlendes "Einfügen" i.S.d. § 34 Abs. 1 BauGB reicht für die Bejahung eines nachbarrechtlichen Abwehranspruchs unter Berufung auf das Gebot der Rücksichtnahme nicht aus; vielmehr muss hinzukommen, dass die Veränderung der Grundstückssituation zu Verhältnissen führen würde, die dem Nachbarn billigerweise nicht mehr zumutbar wären.4. Zur Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme unter dem Gesichtspunkt einer "erdrückenden Wirkung" oder der Entstehung von Einsichtsmöglichkeiten auf das Grundstück des Nachbarn.

Normenkette:

VwGO § 80a Abs. 1 Nr. 2; BauGB § 34 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Antragsteller richten sich gegen eine Baugenehmigung für die Errichtung eines Mehrfamilienhauses.