OVG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 20.07.2021
2 M 67/21
Normen:
BauO LSA § 6 Abs. 1 S. 3;
Vorinstanzen:
VG Halle, vom 26.04.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 2 B 93/21

Bewertung der Zumutbarkeit von in rückwärtigen Grundstücksbereichen errichteten Stellplätzen und Garagen

OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 20.07.2021 - Aktenzeichen 2 M 67/21

DRsp Nr. 2021/11679

Bewertung der Zumutbarkeit von in rückwärtigen Grundstücksbereichen errichteten Stellplätzen und Garagen

1. Zur Frage, ob im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 3 BauO LSA nach planungsrechtlichen Vorschriften an die Grenze gebaut werden muss oder gebaut werden darf.2. Bei der Bewertung der Zumutbarkeit von in rückwärtigen Grundstücksbereichen errichteten Stellplätzen und Garagen kommt es maßgeblich darauf an, was die Betroffenen in dem Bereich, in dem sich die Stellplätze auswirken werden, bereits hinzunehmen oder zu erwarten haben.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerinnen wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerinnen tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die für erstattungsfähig erklärt werden.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.750 € festgesetzt.

Normenkette:

BauO LSA § 6 Abs. 1 S. 3;

Gründe

I.

Die Antragstellerinnen wenden sich gegen eine Baugenehmigung für die Errichtung eines Mehrfamilienhauses.