OVG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 30.09.2021
1 O 79/21
Normen:
GKG § 68 Abs. 1 S. 5;
Vorinstanzen:
VG Magdeburg, vom 03.09.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 3 A 179/21

Anspruch auf Herabsetzung des Streitwerts im verwaltungsgerichtlichen Verfahren

OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 30.09.2021 - Aktenzeichen 1 O 79/21

DRsp Nr. 2021/15894

Anspruch auf Herabsetzung des Streitwerts im verwaltungsgerichtlichen Verfahren

Landwirtschaftsrechts; Aufhebung einer Ordnungsverfügung gemäß Art. 30 Abs. 1 UAbs. 2 EG-Öko-BVO [Nr. 834/2007 EGVO]); hier: Verbot der Kennzeichnung von Junghennen mit Bezug auf ökologische/biologische Produktion - Streitwertfestsetzung (Beschwerde)

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Streitwertfestsetzung im Beschluss des Verwaltungsgerichts Magdeburg -3. Kammer - vom 3. September 2021 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die Entscheidung ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 68 Abs. 1 S. 5;

Gründe

Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg.

Der Senat entscheidet über die Streitwertbeschwerde der Klägerin nach § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i. V. m. § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG durch die Berichterstatterin, da die angefochtene Entscheidung durch den Einzelrichter erlassen wurde. Ein Fall des § 66 Abs. 6 Satz 2 GKG liegt nicht vor.