OVG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 20.10.2021
2 K 52/18
Normen:
BauGB § 214 Abs. 1 S. 1 Nr.1; UmwRG § 4 Abs. 2; UmwRG § 7 Abs. 5; BImSchG § 6;

Antrag gegen einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan der Stadt zur Erweiterung der Tierhaltungsanlage um die Schweinehaltung; Vorrang der Fehlerfolgenregelungen im BauGB als speziellere Regeln; Aufnahme der Festsetzungen zur höchst zulässigen Zahl der Tierplätze oder Großvieheinheiten und zu Abluftreinigungsanlagen in den einzelnen Ställen in den vorhabenbezogenen Bebauungsplan

OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 20.10.2021 - Aktenzeichen 2 K 52/18

DRsp Nr. 2021/17842

Antrag gegen einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan der Stadt zur Erweiterung der Tierhaltungsanlage um die Schweinehaltung; Vorrang der Fehlerfolgenregelungen im BauGB als speziellere Regeln; Aufnahme der Festsetzungen zur höchst zulässigen Zahl der Tierplätze oder Großvieheinheiten und zu Abluftreinigungsanlagen in den einzelnen Ställen in den vorhabenbezogenen Bebauungsplan

1. Ungeachtet dessen, dass es an einer § 4 Abs. 2 UmwRG entsprechenden ausdrücklichen Regelung für materielle Fehler in § 7 Abs. 5 UmwRG fehlt, gehen auch insoweit die Fehlerfolgenregelungen im BauGB als speziellere Regeln vor (vgl. NdsOVG, Urteil vom 24. Juni 2021 - 12 KN 112/20 - juris Rn. 59 f.).2. Die Begründung eines Bebauungsplans ist kein Bestandteil des Plans, da sie lediglich "beizufügen" ist. Sie weist keine Rechtsnormqualität auf, sondern dient lediglich der Erläuterung des Bebauungsplans. Als solche kann sie zwar Auslegungshilfe für den Plan sein, ist jedoch selbst kein Planbestandteil und bindet die Planbetroffenen nicht unmittelbar.