OVG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 16.11.2021
1 O 85/21
Normen:
VwGO § 148;
Vorinstanzen:
VG Magdeburg, vom 25.10.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 3 A 159/20

Aufhebung eines Nichtabhilfebeschlusses im Beschwerdeverfahren

OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 16.11.2021 - Aktenzeichen 1 O 85/21

DRsp Nr. 2021/17752

Aufhebung eines Nichtabhilfebeschlusses im Beschwerdeverfahren

1. Leidet der (Nicht-)Abhilfebeschluss oder das Abhilfeverfahren nach § 148 VwGO an Mängeln, ist das Beschwerdegericht im Rahmen ihm obliegenden und zustehenden Ermessens befugt, den Nichtabhilfebeschluss wegen dieser Mängel aufzuheben und die Sache gemäß § 173 VwGO i. V. m. § 572 Abs. 3 ZPO zur erneuten Abhilfeentscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen.2. Ist die Beschwerde beim Verwaltungsgericht ohne Begründung eingelegt worden, so ist der Beschwerdeführer vom Verwaltungsgericht regelmäßig mit Fristsetzung zur Begründung aufzufordern und erst hiernach über die (Nicht-)Abhilfe zu entscheiden.

Tenor

Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Nichtabhilfebeschluss des Verwaltungsgerichtes Magdeburg - 3. Kammer - vom 25. Oktober 2021 aufgehoben und die Sache an das Verwaltungsgericht Magdeburg zur erneuten Abhilfeentscheidung zurückverwiesen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Normenkette:

VwGO § 148;

Gründe