OVG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 06.09.2021
1 M 58/21
Normen:
GG Art. 33 Abs. 2;
Fundstellen:
ZBR 2022, 61
Vorinstanzen:
VG Magdeburg, vom 19.07.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 5 B 346/19

Rechtswidrige Besetzung einer Planstelle mit einem Dritten

OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 06.09.2021 - Aktenzeichen 1 M 58/21

DRsp Nr. 2021/14402

Rechtswidrige Besetzung einer Planstelle mit einem Dritten

Hat der Dienstherr durch eine inzwischen vollzogene Ernennung eines anderen Beamten auf einer zunächst freigehaltenen Planstelle den Anforderungen der Art. 19 Abs. 4 Satz 1, Art. 33 Abs. 2 GG widersprechend verhindert, dass ein Beamter effektiven Rechtsschutz zur Durchsetzung seines Bewerbungsverfahrensanspruchs in einem Verfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO zur Fortführung eines abgebrochenen Beförderungsverfahrens in Anspruch nehmen konnte, kann der übergangene Bewerber gerichtlichen Rechtsschutz nur im Wege der Anfechtungsklage gegen die Ernennung gewährt werden.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtes Magdeburg - 5. Kammer - vom 19. Juli 2021 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf die Wertstufe bis 35.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

GG Art. 33 Abs. 2;

Gründe

1. Die zulässige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtes Magdeburg - 5. Kammer - vom 19. Juli 2021, deren Prüfung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1, 3 und 6 VwGO auf die dargelegten Gründe beschränkt ist, hat keinen Erfolg.