BGH - Urteil vom 07.09.2017
RiZ (R) 1/15
Normen:
LRiStAG BW § 63 Nr. 4 Buchst. f); DRiG § 26 Abs. 3; VwGO § 44a;
Vorinstanzen:
LG Karlsruhe, vom 04.12.2012 - Vorinstanzaktenzeichen RDG
OLG Stuttgart, vom 17.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen DGH 1/13

Anfechtung einer Maßnahme der Dienstaufsicht; Prüfungsverfahren gegen eine Verfahrenshandlung zur Vorbereitung einer Maßnahme der Dienstaufsicht; Dienstaufsichtsrechtliche Maßnahme gegen einen Richter; Konkreter Konfliktfall zwischen der Justizverwaltung und dem Richter oder bestimmten Richtern

BGH, Urteil vom 07.09.2017 - Aktenzeichen RiZ (R) 1/15

DRsp Nr. 2017/15875

Anfechtung einer Maßnahme der Dienstaufsicht; Prüfungsverfahren gegen eine Verfahrenshandlung zur Vorbereitung einer Maßnahme der Dienstaufsicht; Dienstaufsichtsrechtliche Maßnahme gegen einen Richter; Konkreter Konfliktfall zwischen der Justizverwaltung und dem Richter oder bestimmten Richtern

VwGO § 44a Gegen eine Verfahrenshandlung, die eine Maßnahme der Dienstaufsicht vorbereitet, wie die mit der Gelegenheit zur Stellungnahme verbundene Eröffnung des Dienstvorgesetzten, er beabsichtige eine dienstaufsichtsrechtliche Maßnahme gegen einen Richter, ist ein Prüfungsverfahren unzulässig, es sei denn, die Verfahrenshandlung enthält eine selbständige, im Verhältnis zur abschließenden Sachentscheidung andersartige Beschwer.

Tenor

Die Revision des Antragstellers gegen das Urteil des Dienstgerichtshofs für Richter bei dem Oberlandesgericht Stuttgart vom 17. April 2015 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

LRiStAG BW § 63 Nr. 4 Buchst. f); DRiG § 26 Abs. 3; VwGO § 44a;

Tatbestand

Der Antragsteller ist Richter am Oberlandesgericht K. .