BGH - Urteil vom 28.04.1983
VII ZR 259/82
Normen:
BGB § 631, §§ 119 ff.;
Fundstellen:
BauR 1983, 368
NJW 1983, 1671
ZfBR 1987, 194

Anfechtung eines Vertrages wegen Preis- oder Kalkulationsirrtums des Anbieters

BGH, Urteil vom 28.04.1983 - Aktenzeichen VII ZR 259/82

DRsp Nr. 1996/14220

Anfechtung eines Vertrages wegen Preis- oder Kalkulationsirrtums des Anbieters

Der einem Preis- oder Kalkulationsirrtum unterliegende Anbieter hat grundsätzlich die Möglichkeit, den auf ein Verschreiben oder Versprechen beruhenden Irrtum zu korrigieren und den Vertrag wieder rückgängig zu machen. Ebenso kann er sich von dem Vertrag dann wieder lösen, wenn der Vertragspartner einen erkannten Kalkulationsirrtum bewußt ausnutzt oder wenn - wie im Fall einer gemeinsamen Berechnungsgrundlage - auch der Vertragspartner sich geirrt hat. Lediglich bei einem als Motivirrtum zu behandelnden »reinen« Kalkulationsirrtum ist eine Anfechtung ausgeschlossen.

Normenkette:

BGB § 631, §§ 119 ff.;

Hinweise:

Der BGH hat in der Entscheidung DRsp I (138) 498 a-b = BauR 1986, 334 = NJW-RR 1986, 569 die Frage offen gelassen, ob dem Werkunternehmer ausnahmsweise ein Anfechtungsrecht zusteht, wenn der Auftraggeber den Kalkulationsirrtum bei Vertragsschluß erkannt hat.

Wird die Kalkulation Vertragsbestandteil (sog. externer Kalkulationsirrtum) kann unter Umständen eine Anpassung nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage erfolgen.