OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 26.02.2020
7 D 49/16.NE
Normen:
BauGB § 1 Abs. 4; BauNVO § 11 Abs. 3; ROG § 3 Abs. 1 Nr. 2;

Anfechtung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans durch einen Nachbarn; Unwirksamer Bebauungsplan wegen Verstoßes gegen das Anpassungsgebot; Verstoß des Bebauungsplans gegen den geltenden sachlichen Teilplan

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 26.02.2020 - Aktenzeichen 7 D 49/16.NE

DRsp Nr. 2020/6426

Anfechtung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans durch einen Nachbarn; Unwirksamer Bebauungsplan wegen Verstoßes gegen das Anpassungsgebot; Verstoß des Bebauungsplans gegen den geltenden sachlichen Teilplan

1. Ziele der Raumordnung sind verbindliche Vorgaben in Form von räumlich und sachlich bestimmten oder bestimmbaren, vom Träger der Raumordnung abschließend abgewogenen textlichen oder zeichnerischen Festlegungen in Raumordnungsplänen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums. Die Landesplanung, auch soweit sie Ziele festlegt, ist als übergeordnete, überörtliche und zusammenfassende Planung zwar gegenüber der Bauleitplanung vorrangig, allerdings ergeben sich aus ihrer Aufgabenstellung gleichzeitig rechtliche Beschränkungen. 2. Die Ausweisung neuer zentraler Versorgungsbereiche kommt danach nur in städtebaulich integrierten Lagen in Betracht, die aufgrund ihrer räumlichen Zuordnung sowie verkehrsmäßigen Anbindung für die Versorgung der Bevölkerung zentrale Funktionen des kurz-, mittel- oder langfristigen Bedarfs erfüllen sollen. Nach dem Begriff des zentralen Versorgungsbereichs i. S. d. § 34 Abs. 3 BauGB ist eine integrierte Lage Tatbestandsvoraussetzung eines zentralen Versorgungsbereichs i. S. d. § 34 Abs. 3 BauGB.

Tenor