BGH - Beschluss vom 09.02.2017
V ZR 188/16
Normen:
EGZPO § 26 Nr. 8; GKG § 49a Abs. 1;
Fundstellen:
MDR 2017, 877
MietRB 2017, 289
NZM 2017, 530
ZMR 2017, 572
Vorinstanzen:
AG Schwerte, vom 19.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 6 C 8/14
LG Dortmund, vom 24.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 17 S 303/15

Anfechtungsklage des Wohnungseigentümers gegen den Beschluss der Wohnungseigentümer über die Genehmigung der Jahresabrechnung; Bemessung des wirtschaftlichen Interesses der Anfechtungsbeklagten nach dem Nennbetrag der Jahresabrechnung ohne den auf den Anfechtungskläger entfallenden Anteil; Bewertung des Interesses in wohnungseigentumsrechtlichen Verfahren nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten

BGH, Beschluss vom 09.02.2017 - Aktenzeichen V ZR 188/16

DRsp Nr. 2017/7438

Anfechtungsklage des Wohnungseigentümers gegen den Beschluss der Wohnungseigentümer über die Genehmigung der Jahresabrechnung; Bemessung des wirtschaftlichen Interesses der Anfechtungsbeklagten nach dem Nennbetrag der Jahresabrechnung ohne den auf den Anfechtungskläger entfallenden Anteil; Bewertung des Interesses in wohnungseigentumsrechtlichen Verfahren nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten

Das für die Rechtsmittelbeschwer maßgebliche wirtschaftliche Interesse der Anfechtungsbeklagten, die einen für ungültig erklärten Beschluss der Wohnungseigentümer über die Genehmigung der Jahresabrechnung mit dem Ziel der Aufrechterhaltung verteidigen, bemisst sich nach dem Nennbetrag der Jahresabrechnung ohne den auf den Anfechtungskläger entfallenden Anteil. Stützt der klagende Wohnungseigentümer die Anfechtungsklage gegen den Beschluss der Wohnungseigentümer über die Genehmigung der Jahresabrechnung auf Einwendungen gegen die Jahresabrechnung insgesamt, bemisst sich der Streitwert gemäß § 49a Abs. 1 Satz 1 GKG nach dem hälftigen Nennbetrag der Jahresabrechnung; daneben sind die Grenzen des § 49a Abs. 1 Satz 2 und 3 GKG und des § 49a Abs. 2 GKG zu beachten.

Tenor

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil der 17. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund vom 24. Juni 2016 wird zurückgewiesen.