OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 06.09.2019
7 A 1174/17
Normen:
BauNVO § 4 Abs. 1; BauNVO § 4 Abs. 2 Nr. 2; BImSchG § 22;
Fundstellen:
BauR 2019, 1892
Vorinstanzen:
VG Münster, - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 2264/15

Anfechtungsklage gegen eine Baugenehmigung für einen Biergarten; Zumutbarkeit einer Außengastronomie in einem allgemeinen Wohngebiet; Prüfung des Rücksichtnahmegebotes

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 06.09.2019 - Aktenzeichen 7 A 1174/17

DRsp Nr. 2019/15694

Anfechtungsklage gegen eine Baugenehmigung für einen Biergarten; Zumutbarkeit einer Außengastronomie in einem allgemeinen Wohngebiet; Prüfung des Rücksichtnahmegebotes

1. Unterfällt die Freischankfläche eines gemischten Gastronomiebetriebs der Ausnahmeregelung der Nr. 1 Satz 2 Buchst. b TA Lärm, schließt dies es nicht aus, die TA Lärm als Orientierungshilfe heranzuziehen. Es bedarf dann zudem einer weitergehenden Einzelfallbeurteilung durch den Tatrichter, die die besondere Lästigkeit des von einer Außengastronomie ausgehenden Lärms - insbesondere auch die Besonderheiten menschlicher Lautäußerungen - im Einzelfall angemessen berücksichtigt.2. Befindet sich die Wohnbebauung nur wenige Meter von der Außengastronomie entfernt, fällt die besondere Lästigkeit der von der Außengastronomie ausgehenden Immissionen in einer Weise ins Gewicht, die die Lärmbelastung auch bei einem Beurteilungspegel, der den Immissionsrichtwert (soeben) einhält, als unzumutbar erscheinen lässt. Gerade die Besonderheiten menschlicher Lautäußerungen besitzen bei einer solch geringen Distanz des Immissionsortes zur Außengastronomie eine besondere akustisch "bedrängende" Wirkung, die im Regelfall mit dem Schutzanspruch eines vorwiegend zum Wohnen dienenden Gebietes auch zur Tageszeit nicht vereinbar ist.

Tenor