BGH - Urteil vom 16.09.2010
III ZR 29/10
Normen:
BGB § 839; GG Art. 34; BauGB § 36 Abs. 2 S. 3;
Fundstellen:
BauR 2011, 495
DÖV 2011, 44
VersR 2011, 120
Vorinstanzen:
LG Regensburg, vom 08.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 2635/07
OLG Nürnberg, vom 18.01.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 4 U 1182/09

Anforderung an Amtshaftungsanspruch betreffend eines durch Ermessen versagten gemeindlichen Einvernehmens und daraus resultierenden Schäden; Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens durch die Baugenehmigungsbehörde

BGH, Urteil vom 16.09.2010 - Aktenzeichen III ZR 29/10

DRsp Nr. 2010/17983

Anforderung an Amtshaftungsanspruch betreffend eines durch Ermessen versagten gemeindlichen Einvernehmens und daraus resultierenden Schäden; Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens durch die Baugenehmigungsbehörde

Im Baugenehmigungsverfahren obliegen der Gemeinde bei der Verweigerung des gemeindlichen Einvernehmens nach § 36 Abs. 1 BauGB keine den Bauwilligen schützenden Amtspflichten, wenn die Baugenehmigungsbehörde nach § 36 Abs. 2 Satz 3 BauGB i.V.m. landesrechtlichen Vorschriften das rechtswidrig verweigerte Einvernehmen ersetzen kann.

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 18. Januar 2010 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Revisionsrechtszugs zu tragen.

Von Rechts wegen

Normenkette:

BGB § 839; GG Art. 34; BauGB § 36 Abs. 2 S. 3;

Tatbestand

Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche des Klägers wegen eines verweigerten Einvernehmens des beklagten Markts (Gemeinde) in einem Baugenehmigungsverfahren.