Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt am Main vom 15. Dezember 2011 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 2. Februar 2012 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 346.289,65 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Oktober 2011 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
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