OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 06.03.2013
17 U 7/12
Normen:
BGB § 684 S. 2;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 15.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 04 O 126/10

Anforderung an die Genehmigung von Lastschriften durch den späteren Insolvenzschuldner

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 06.03.2013 - Aktenzeichen 17 U 7/12

DRsp Nr. 2013/7783

Anforderung an die Genehmigung von Lastschriften durch den späteren Insolvenzschuldner

1. Der Widerruf von Lastschriften durch den Insolvenzverwalter bleibt ohne Wirkung, soweit zuvor Lastschriftbuchungen von dem Insolvenzschuldner genehmigt worden sind.2. Regelmäßig wiederkehrende Lastschriften aus laufenden Geschäftsbeziehungen werden durch den Schuldner nach Ablauf einer im Geschäftsverkehr üblichen Prüf- und Überlegungsfrist konkludent genehmigt, wenn sich die Lastschriftbuchungen im Rahmen der bereits genehmigten Lastschriftabbuchungen bewegen und sich nicht wesentlich von vorher genehmigten Lastschriften unterscheiden. Werden laufende Forderungen in unterschiedlicher Höhe eingezogen, so kommt es darauf an, ob die Lastschriften sich innerhalb der Schwankungsbreite von bereits zuvor genehmigten Lastschriftbuchungen bewegen oder diese nicht wesentlich über- oder unterschreiten.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt am Main vom 15. Dezember 2011 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 2. Februar 2012 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 346.289,65 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Oktober 2011 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.