OLG Düsseldorf - Beschluss vom 29.07.2015
VII-Verg 13/15
Normen:
GWB § 97 Abs. 1; GWB § 97 Abs. 3 S. 2; GWB § 107 Abs. 2; GWB § 107 Abs. 3 S. 1 Nr. 1; GWB § 107 Abs. 3 S. 1 Nr. 4; GWB § 114 Abs. 2 S. 2; GWB § 123 S. 4; SGB V § 12; SGB V § 70;

Anforderungen an Beschaffung von Kontrastmittel zur Verwendung in radiologischen Praxen durch die gesetzlichen Krankenkassen

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29.07.2015 - Aktenzeichen VII-Verg 13/15

DRsp Nr. 2016/19960

Anforderungen an Beschaffung von Kontrastmittel zur Verwendung in radiologischen Praxen durch die gesetzlichen Krankenkassen

Stehen für den Sprechstundenbedarf von Radiologen erforderliche Kontrastmittel nicht nur wirkstoffbezogen, sondern auch indikationsbezogen, d.h. wirkstoffübergreifend zueinander im Wettbewerb, so steht es den gesetzlichen Krankenkassen frei, eine dahin gehende Beschaffung zu tätigen. Dass die pharmakologische und/oder therapeutische Wirkweise der so beschafften und Radiologen durch Krankenkassen zur Verfügung gestellten Kontrastmittel im Einzelfall wegen patiententypischer Besonderheiten ungeeignet sein können, macht das Ausschreibungskonzept nicht unzulässig.

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 13.02.2015 gegen den Beschluss der 2. Vergabekammer des Bundes vom 30. Januar 2015, VK 2 - 115/14, wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, einschließlich der Kosten für das Verfahren nach § 118 Abs. 1 Satz 3 GWB, sowie die Kosten der Beigeladenen trägt die Antragstellerin.

Normenkette:

GWB § 97 Abs. 1; GWB § 97 Abs. 3 S. 2; GWB § 107 Abs. 2; GWB § 107 Abs. 3 S. 1 Nr. 1; GWB § 107 Abs. 3 S. 1 Nr. 4; GWB § 114 Abs. 2 S. 2; GWB § 123 S. 4; SGB V § 12; SGB V § 70;

Gründe

1. 2. 3.