OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 27.09.2018
15 A 271/16
Normen:
BauGB § 131 Abs. 1 S. 1; BauGB § 133 Abs. 1 S. 1; BauO NRW § 4 Abs. 1 Nr. 1; BauO NRW § 83;
Vorinstanzen:
VG Minden, vom 10.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 1115/14

Anforderungen an das Bestehen einer Pflicht zur Leistung eines Erschließungsbeitrags für ein gewerblich genutztes Hinterliegergrundstück durch Anlegung einer neuen Zufahrt; Auswirkungen einer Vereinigungsbaulast für die Heranziehung eines Hinterliegergrundstücks zu angefallenen Erschließungskosten für eine Zuwegung

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27.09.2018 - Aktenzeichen 15 A 271/16

DRsp Nr. 2018/15532

Anforderungen an das Bestehen einer Pflicht zur Leistung eines Erschließungsbeitrags für ein gewerblich genutztes Hinterliegergrundstück durch Anlegung einer neuen Zufahrt; Auswirkungen einer Vereinigungsbaulast für die Heranziehung eines Hinterliegergrundstücks zu angefallenen Erschließungskosten für eine Zuwegung

1. Nach § 131 Abs. 1 S. 1 BauGB ist der beitragsfähige Erschließungsaufwand für eine Erschließungsanlage auf die durch die Anlage erschlossenen Grundstücke zu verteilen. Ein Hinterliegergrundstück ist grundsätzlich erschlossen, wenn die von einer Erschließungsanlage über ein Anliegergrundstück führende Zufahrt zu diesem Grundstück in einer den bauplanungs- und bauordnungsrechtlichen Anforderungen genügenden Weise gesichert ist. Bauordnungsrechtlich ist demnach die öffentlich-rechtliche Sicherung der Zuwegung etwa durch Eintragung einer Baulast oder durch Bestellung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit zu Lasten des Anliegergrundstücks erforderlich.