BVerwG - Urteil vom 16.04.2015
4 CN 6.14
Normen:
BauGB § 35 Abs. 3 S. 2; ROG 1998 § 7 Abs. 7 S. 2;
Fundstellen:
BVerwGE 152, 49
NVwZ 2015, 1540
ZUR 2015, 602
ZfBR 2015, 694

Anforderungen an das Fürunwirksamerklären eines Plansatzes in Verbindung mit der Raumnutzungskarte eines Regionalplans

BVerwG, Urteil vom 16.04.2015 - Aktenzeichen 4 CN 6.14

DRsp Nr. 2015/11747

Anforderungen an das Fürunwirksamerklären eines Plansatzes in Verbindung mit der Raumnutzungskarte eines Regionalplans

Zur Begründung der Antragsbefugnis eines Antragstellers gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO genügt es, dass seine Grundstücke im räumlichen Geltungsbereich einer Zielfestlegung mit der Wirkung des § 35 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 1 BauGB liegen.

Tenor

Auf die Revision des Antragstellers wird das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 12. Dezember 2013 aufgehoben, soweit es den Antrag abgelehnt hat, den Plansatz 3.1.1 (Z) in Verbindung mit der Raumnutzungskarte des Regionalplans des Verbandes Region Stuttgart vom 22. Juli 2009 für die Flächen der Flurstücke 2835 und 2837 der Gemarkung Alfdorf für unwirksam zu erklären. Insoweit wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

Normenkette:

BauGB § 35 Abs. 3 S. 2; ROG 1998 § 7 Abs. 7 S. 2;

Gründe

I