OLG Düsseldorf - Beschluss vom 16.12.2015
VII-Verg 25/15
Normen:
GWB § 73 Nr. 2; GWB § 120 Abs. 2; ZPO § 156 Abs. 2 Nr. 1; ZPO § 139;
Vorinstanzen:
VK-Bund, vom 09.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen VK 2-19/15

Anforderungen an das Verfahren vor der VergabekammerAnforderungen an die Transparenz von Bewertungskriterien

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16.12.2015 - Aktenzeichen VII-Verg 25/15

DRsp Nr. 2016/2757

Anforderungen an das Verfahren vor der Vergabekammer Anforderungen an die Transparenz von Bewertungskriterien

1. Erkennt die Vergabekammer aufgrund einer zulässigen Anwendung des Untersuchungsgrundsatzes weitere, von den Verfahrensbeteiligten nicht erkannte Vergaberechtsverstöße, auf die bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nicht hingewiesen worden ist, hat sie die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen. Es reicht nicht aus, den Verfahrensbeteiligten die Gelegenheit zu geben, schriftsätzlich zu nach Schluss der mündlichen Verhandlung erteilten Hinweisen Stellung zu nehmen. 2. Ist Grundlage der Vergabe die Erfüllung bestimmter Kriterien nach einem Punktsystem von 0 bis 3, so hat die Vergabestelle bekannt zu machen, welche Kriterien in welcher Weise erfüllt werden müssen, damit eine bestimmte Punktzahl erreicht werden kann.

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Beigeladenen gegen den Beschluss der 2. Vergabekammer des Bundes vom 9. April 2015 (VK 2-19/15) wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass das Vergabeverfahren, sofern die Antragsgegnerin am Beschaffungsvorhaben festhält, in den Stand vor Übersenden der Vergabeunterlagen und Auffordern zur Angebotsabgabe zurückzuversetzen ist.