OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 18.07.2010
10 A 1417/09
Normen:
BauO NRW § 6 Abs. 1 S. 2 Buchst. b; VwGO § 124 Abs. 2;

Anforderungen an das Vorliegen einer erdrückenden Wirkung einer baulichen Anlage auf ein benachbartes Grundstück

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18.07.2010 - Aktenzeichen 10 A 1417/09

DRsp Nr. 2010/18143

Anforderungen an das Vorliegen einer "erdrückenden Wirkung" einer baulichen Anlage auf ein benachbartes Grundstück

Eine bauliche Anlage hat nur dann eine erdrückende Wirkung, wenn sie wegen ihrer Ausmaße, ihrer Baumasse oder ihrer massiven Gestaltung ein benachbartes Grundstück unangemessen benachteiligt, indem sie diesem förmlich "die Luft nimmt" und für den Nachbarn das Gefühl "des Eingemauertseins" entsteht.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 10.000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BauO NRW § 6 Abs. 1 S. 2 Buchst. b; VwGO § 124 Abs. 2;

Gründe

Der zulässige Antrag ist unbegründet.

Aus den innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegten Gründen ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) oder deren grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).