Die Gegenvorstellung der Kläger gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Oktober 2016 wird zurückgewiesen.
Die als Gegenvorstellung zu wertende Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Vorbringen der Kläger gibt keinen Anlass, den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Oktober 2016 zu ändern.
I. Die Beschwerden der Kläger gegen die Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts vom 19. Juli 2016 und 7. September 2016 waren nach §
II. Die Kostenentscheidung entsprach §
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