Auf sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin und der Beigeladenen hin wird der Beschluss der Vergabekammer Südbayern, Az.: Z3-3-3194-1-09-02115, vom 27.4.2015 in Ziffer 1 und 2 aufgehoben und in Ziffer 1 wie folgt neu gefasst:
Der Antragsgegnerin wird untersagt, den Zuschlag auf das Angebot der Beigeladenen zu erteilen. Bei Fortbestehen der Beschaffungsabsicht wird die Antragsgegnerin verpflichtet, die Eignungsprüfung der Beigeladenen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Vergabesenats zu wiederholen.
II.Im übrigen werden die sofortige Beschwerde und der Nachprüfungsantrag zurückgewiesen.
III. IV.
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