OLG Stuttgart - Urteil vom 04.04.2019
2 U 101/18
Normen:
EGV Art. 81; EGV Art. 85; AEUV Art. 101; GWB § 33;
Fundstellen:
NZV 2019, 643
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 30.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 45 O 1/17

Anforderungen an den Nachweis der Schadensursächlichkeit eines dem Informationsaustausch über Bruttopreise dienenden KartellsBerücksichtigung der Abwälzung überhöhter Einkaufspreise auf eine nachgelagerte AbsatzstufeBeginn der Hemmung der Verjährung gem. § 33 Abs. 5 GWB

OLG Stuttgart, Urteil vom 04.04.2019 - Aktenzeichen 2 U 101/18

DRsp Nr. 2019/7971

Anforderungen an den Nachweis der Schadensursächlichkeit eines dem Informationsaustausch über Bruttopreise dienenden Kartells Berücksichtigung der Abwälzung überhöhter Einkaufspreise auf eine nachgelagerte Absatzstufe Beginn der Hemmung der Verjährung gem. § 33 Abs. 5 GWB

1. Zur Haftung auf Schadensersatz dem Grunde nach wegen Beteiligung am LKW-Kartell2. Der wirtschaftliche Erfahrungssatz, dass ein Kartell gebildet und erhalten wird, weil es höhere als am Markt erzielbare Preise erbringt, und die hieraus resultierende Wahrscheinlichkeit, dass den Abnehmern der Kartellanten hierdurch ein Schaden verursacht wird (tatsächliche Vermutung), besteht auch bei einem Kartell, das dem Informationsaustausch über Bruttopreise dient.3. Setzt der Geschädigte die kartellbetroffenen Fahrzeuge, die er vom Kartellanten erworben hat, zur Erbringung von Bauleistungen ein und wendet der Kartellant ein, der Geschädigte habe etwaige aufgrund des Kartells überhöhte Einkaufspreise auf die nachgelagerte Absatzstufe abgewälzt, kommt eine sekundäre Darlegungslast des Geschädigten, aufgrund derer er seine Preiskalkulation offenlegen müsste, regelmäßig nicht in Betracht.