OLG Brandenburg - Urteil vom 01.04.2010
12 U 1/10
Normen:
VOB/B § 2 Nr. 10; VOB/B § 16 Nr. 3 Abs. 1;
Fundstellen:
NJW-RR 2010, 898
NZBau 2010, 433
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Oder, vom 03.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 17 O 155/09

Anforderungen an den Nachweis einer Stundenlohnvereinbarung; Rechtsfolgen der Überschreitung der zweimonatigen Prüffrist gem. § 16 Nr. 1 Abs. 1 VOB/B

OLG Brandenburg, Urteil vom 01.04.2010 - Aktenzeichen 12 U 1/10

DRsp Nr. 2010/6336

Anforderungen an den Nachweis einer Stundenlohnvereinbarung; Rechtsfolgen der Überschreitung der zweimonatigen Prüffrist gem. § 16 Nr. 1 Abs. 1 VOB/B

1. Die Abrechnung von Stundenlohnarbeiten setzt eine entsprechende vertragliche Vereinbarung der Parteien gem. § 2 Nr.10 VOB/B voraus. 2. Die Ausschlussfrist des § 16 Nr. 3 Abs. 1 VOB/B betrifft lediglich den Einwand der fehlenden Prüfbarkeit der Schlussrechnung mit der Folge, dass die Werklohnforderung auch dann fällig wird, wenn die Schlussrechnung nicht prüfbar sein sollte. Mit Einwendungen gegen die inhaltliche Richtigkeit der Schlussrechnung ist der Auftraggeber aber auch nach Ablauf der zweimonatigen Prüffrist nicht ausgeschlossen.

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 3. Dezember 2009 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Frankfurt (Oder), Az.: 17 O 155/09, teilweise abgeändert.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.752,36 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21. August 2008 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben die Klägerin zu 38 % und der Beklagte zu 62 % zu tragen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Klägerin zu 21 % und der Beklagte zu 79 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.