Auf die Berufung des Beklagten wird das am 3. Dezember 2009 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Frankfurt (Oder), Az.: 17 O 155/09, teilweise abgeändert.
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.752,36 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21. August 2008 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben die Klägerin zu 38 % und der Beklagte zu 62 % zu tragen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Klägerin zu 21 % und der Beklagte zu 79 % zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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