OLG Brandenburg - Urteil vom 24.06.2009
4 U 137/08
Normen:
BGB § 130 Abs. 1 S. 1; BGB § 635 a.F.; EGBGB Art. 229 § 5 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 11.08.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 668/02

Anforderungen an den Nachweis eines per Telefax übermittelten Schreibens

OLG Brandenburg, Urteil vom 24.06.2009 - Aktenzeichen 4 U 137/08

DRsp Nr. 2009/14759

Anforderungen an den Nachweis eines per Telefax übermittelten Schreibens

Durch den OK-Vermerk im Sendebericht eines Telefaxgerätes wird weder der Zugang des Telefaxschreibens bewiesen, noch ein Anscheinsbeweis für den Zugang begründet (BGH - VIII ZR 153/93 - 07.12.1994). Auch die Sendeberichte moderner Telefax-Geräte belegen weiterhin allein, dass es eine Verbindung mit dem Gerät des Empfängers gegeben hat, nicht aber, dass die Übertragung des fraglichen Schriftstücks fehlerfrei gelungen, insbesondere nicht an Leitungsstörungen gescheitert ist (BAG - 5 AZR 169/01 - 14.08.2002; OLG Brandenburg - 4 U 132/07 - 05.03.2008).

Tenor:

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 11.08.2008 verkündete Urteil des Landgerichts Potsdam - 12 O 668/02 - abgeändert und die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils vollstreckbaren Betrages leistet.

Normenkette:

BGB § 130 Abs. 1 S. 1; BGB § 635 a.F.; EGBGB Art. 229 § 5 S. 1;

Tatbestand: