OLG Brandenburg - Urteil vom 17.01.2019
12 U 116/18
Normen:
BGB § 631 Abs. 1; VOB/B § 14 Abs. 1 S. 3; VOB/B § 16;
Fundstellen:
BauR 2019, 971
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Oder, vom 18.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 93/16

Anforderungen an den Nachweis von Art und Umfang der erbrachten Leistung beim VOB-Vertrag

OLG Brandenburg, Urteil vom 17.01.2019 - Aktenzeichen 12 U 116/18

DRsp Nr. 2019/1830

Anforderungen an den Nachweis von Art und Umfang der erbrachten Leistung beim VOB-Vertrag

1. Gemäß § 14 Abs. 1 Satz 3 VOB/B sind die zum Nachweis von Art und Umfang der Leistung erforderlichen Mengenberechnungen, Zeichnungen und andere Belege der Rechnung beizufügen. 2. Werden mit der Schlussrechnung nicht die Aufmaßblätter übergeben, ist die Schlussrechnung nicht prüfbar und die Rechnung nicht fällig.

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 18.05.2018 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Frankfurt (Oder), Az.: 12 O 93/16, aufgehoben.

Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens - an das Landgericht zurückverwiesen.

Gerichtskosten für das Berufungsverfahren werden nicht erhoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 631 Abs. 1; VOB/B § 14 Abs. 1 S. 3; VOB/B § 16;

Gründe:

I.