OLG Düsseldorf - Urteil vom 15.07.2010
I- 5 U 25/09
Normen:
BGB § 633; BGB § 634 Nr. 4; BGB § 280 Abs. 1;
Fundstellen:
BauR 2010, 2142
NJW-RR 2011, 170
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 09.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 177/08

Anforderungen an den Trittschallschutz der Sanierung eines Gebäudes

OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.07.2010 - Aktenzeichen I- 5 U 25/09

DRsp Nr. 2010/19426

Anforderungen an den Trittschallschutz der Sanierung eines Gebäudes

1. Werden im Zuge der Sanierung eines in den 50er Jahren errichteten Gebäudes neue Bodenbeläge eingebaut, so müssen diese im Hinblick auf den Schallschutz dem aktuellen bzw. zum Zeitpunkt der Sanierung/Modernisierung geltenden Anforderungen an den Trittschallschutz genügen. Ist dies nicht der Fall, so haftet der Architekt gem. §§ 634 Nr. 4, 636, 280 BGB auf Schadensersatz. 2. Gleiches gilt für das die Bodenbelagsarbeiten ausführende Unternehmen. Auch bei Planung der Arbeiten durch einen Architekten hat dieses zu prüfen, ob die verbindlichen Vorgaben, gelieferten Stoffe oder Bauteile oder die Vorleistung anderer Unternehmen geeignet sind und den Besteller gegebenenfalls auf Bedenken hinzuweisen. Jedoch muss sich der Bauherr eine Mitverursachung des Architekten als seines Erfüllungsgehilfen gem. §§ 254, 278 BGB zurechnen lassen.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Teilgrund- und Schlussurteil des Landgerichts Düsseldorf vom 09.01.2009 – 1 O 177/08 – im Hinblick auf die Abweisung der Klage gegen die Beklagte zu 2) teilweise abgeändert und insoweit wie folgt neu gefasst: