OLG Hamburg - Urteil vom 31.08.2023
15 U 18/23 Kart
Normen:
GWB § 18 Abs. 1; GWB § 19 Abs. 1; GWB § 19 Abs. 2 Nr. 1; GWB § 33 Abs. 1; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; ZPO § 935; ZPO § 940;
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 03.02.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 415 HKO 5/23

Anforderungen an den Verfügungsgrund in einem kartellrechtlichen EilverfahrenZulässigkeit einer auf einen vertraglichen Schadensersatzanspruch gemäß § 249 BGB einerseits und auf einen kartellrechtlichen Anspruch andererseits gestützten Klage auf Beseitigung und Unterlassung einer Behinderung zum MarktzutrittRechte eines Anbieters von online vertriebenen Autobahn-Vignetten nach Sperrung von suchwortgebundener Online-Werbung

OLG Hamburg, Urteil vom 31.08.2023 - Aktenzeichen 15 U 18/23 Kart

DRsp Nr. 2023/11996

Anforderungen an den Verfügungsgrund in einem kartellrechtlichen Eilverfahren Zulässigkeit einer auf einen vertraglichen Schadensersatzanspruch gemäß § 249 BGB einerseits und auf einen kartellrechtlichen Anspruch andererseits gestützten Klage auf Beseitigung und Unterlassung einer Behinderung zum Marktzutritt Rechte eines Anbieters von online vertriebenen Autobahn-Vignetten nach Sperrung von suchwortgebundener Online-Werbung

1. Wird in einem kartellrechtlichen Eilverfahren eine auf Befriedigung des Beseitigungsanspruchs gerichtete Verfügung begehrt, setzt der Verfügungsgrund keine existenzielle Notlage des antragstellenden Unternehmens voraus. Ausreichend ist, dass der Antragsteller so dringend auf die Erfüllung des Anspruchs angewiesen ist, dass ihm die Verweisung auf später geltend zu machenden Schadensersatz nicht zumutbar ist und dass der ihm aus der Nichterfüllung drohende Schaden außer Verhältnis zu demjenigen Schaden steht, der dem Antragsgegner aus der sofortigen Erfüllung droht. In die gebotene Abwägung aller im Einzelfall in Rede stehenden Interessen sind auch die Erfolgsaussichten des Verfügungsantrags einzubeziehen (Anschluss an OLG Düsseldorf, Urteil vom 05.12.2001, Az. U (Kart) 34/01, GRUR-RR 2002, 176, 178).