OLG Brandenburg - Urteil vom 05.08.2009
4 U 7/09
Normen:
VOB/B § 16 Nr. 3 Abs. 1 S. 1; BGB § 634;
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 11.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 140/07

Anforderungen an die Abnahme von Mängelbeseitigungsarbeiten; Abschluss und Inhalt eines Vergleichs über Mängelbeseitigungsarbeiten

OLG Brandenburg, Urteil vom 05.08.2009 - Aktenzeichen 4 U 7/09

DRsp Nr. 2009/20246

Anforderungen an die Abnahme von Mängelbeseitigungsarbeiten; Abschluss und Inhalt eines Vergleichs über Mängelbeseitigungsarbeiten

Tenor:

Auf die Berufung des Beklagten wird - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen - das am 11.12.2008 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam - 11 O 140/07 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 7.987,61 € zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen haben die Klägerin 12 % und der Beklagte 88 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

VOB/B § 16 Nr. 3 Abs. 1 S. 1; BGB § 634;

Gründe:

I.

Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Zahlung von Werklohn für Dachdecker- und Dachklempnerarbeiten an dessen Haus in Anspruch. Nachdem die Parteien zunächst darüber gestritten hatten, ob die Klägerin für zusätzliche Leistungen Vergütung verlangen kann und der Beklagte zudem - gestützt auf ein Gutachten - eine Reihe von Mängeln gerügt hatte, kamen die Parteien im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens am 17.06.2008 außergerichtlich darin überein, unter welchen Voraussetzungen die Klägerin die "ausstehende" Vergütung erhalten soll. Den Inhalt dieser Übereinkunft hielten die Parteien in dem Besprechungsprotokoll vom 17.06.2008 (Bl. 153 d.A.) fest.