OLG Düsseldorf - Urteil vom 24.09.2009
I-23 U 9/09
Normen:
VOB/B § 8 Nr. 3 Abs. 2 S. 1 ; VOB/B § 16 Nr. 3 Abs. 1 S. 2 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2010, 827
NZBau 2010, 369
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 11.12.2008

Anforderungen an die Abrechnung der Leistungen nach vorzeitiger Beendigung eines Pauschalvertrages; Zeitliche Grenzen der Rüge der fehlenden Prüfbarkeit der Schlussrechnung

OLG Düsseldorf, Urteil vom 24.09.2009 - Aktenzeichen I-23 U 9/09

DRsp Nr. 2010/3758

Anforderungen an die Abrechnung der Leistungen nach vorzeitiger Beendigung eines Pauschalvertrages; Zeitliche Grenzen der Rüge der fehlenden Prüfbarkeit der Schlussrechnung

1. Nach vorzeitiger Beendigung eines Pauschalpreisvertrages hat der Unternehmer die erbrachten Leistungen darzulegen und von dem nicht ausgeführten Teil abzugrenzen. Die Höhe der Vergütung für die erbrachten Leistungen ist nach dem Verhältnis des Werts der erbrachten Teilleistung zum Wert nach dem Pauschalvertrag geschuldeten Gesamtleistung zu errechnen. Dafür reicht es nicht aus, die erbrachten Leistungen mit Einheitspreisen zu versehen, sofern sich daraus kein Bezug zu dem Pauschalpreis ergibt. 2. Die Rüge der fehlenden Prüfbarkeit der Schlussrechnung kann nach Ablauf von zwei Monaten nach deren Vorlage nicht mehr geltend gemacht werden. Das schließt aber den Einwand nicht aus, die Abrechnung sei unrichtig. Insoweit muss das Gericht entscheiden, ob die Abrechnung sachlich richtig oder falsch ist, wobei bei der Prüfung der sachlichen Berechtigung der Klageforderung auch die von dem Auftraggeber gegen die Prüfbarkeit der Schlussrechnung vorgebrachten Einwände zu berücksichtigen sind.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 11.12.2008 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.