OLG Hamm - Urteil vom 18.11.2010
I-24 U 19/10
Normen:
ZPO § 73;
Vorinstanzen:
LG Münster, vom 30.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 308/08

Anforderungen an die Angabe des Grundes der Streitverkündung

OLG Hamm, Urteil vom 18.11.2010 - Aktenzeichen I-24 U 19/10

DRsp Nr. 2011/1959

Anforderungen an die Angabe des Grundes der Streitverkündung

Es fehlt an einer ausreichenden Angabe des Grundes der Streitverkündung gem. § 73 ZPO, wenn sich aus der Streitverkündungsschrift nicht hinreichend klar ergibt, wegen welcher konkreten Pflichtverletzung und bezüglich welcher einzelnen Mängel Ansprüche erhoben werden.

Tenor

Die Berufung des Streithelfers der Kläger gegen das am 30. November 2009 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen.

Der Streithelfer der Kläger trägt die Kosten der Berufung.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Streithelfer der Kläger darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Normenkette:

ZPO § 73;

Gründe

A.

Die Parteien streiten um die Zahlung von Schadensersatz wegen mangelhafter Architekten- und Statikerleistungen.