Die Berufung des Streithelfers der Kläger gegen das am 30. November 2009 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen.
Der Streithelfer der Kläger trägt die Kosten der Berufung.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Streithelfer der Kläger darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
A.
Die Parteien streiten um die Zahlung von Schadensersatz wegen mangelhafter Architekten- und Statikerleistungen.
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