KG - Beschluss vom 09.04.2010
7 U 144/09
Normen:
BGB § 635 a.F.;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 28.08.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 28 O 500/08

Anforderungen an die Ausführungsplanung eines Architekten hinsichtlich der Stärke einer Kellerabdichtung

KG, Beschluss vom 09.04.2010 - Aktenzeichen 7 U 144/09

DRsp Nr. 2011/2027

Anforderungen an die Ausführungsplanung eines Architekten hinsichtlich der Stärke einer Kellerabdichtung

1. Die Ausführungsplanung eines Architekten ist mit den notwendigen Einzelangaben zu versehen. Dazu gehört auch die Angabe, in welcher Dicke eine Kellerabdichtung auszuführen ist. 2. Jeder Architekt, der ein Bautagebuch führt, ist in der Lage im Einzelnen darzulegen, wann er auf der Baustelle anwesend war und sich von der ordnungsgemäßen Ausführung der Arbeiten durch den Bauunternehmer überzeugt hat.

Die Berufung des Beklagten gegen das am 28. August 2009 verkündete Urteil der Zivilkammer 28 des Landgerichts Berlin - 28 O 500/08 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Der Streitwert für die Berufung wird auf 17.074,72 EUR festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 635 a.F.;

Gründe:

Die Berufung war durch Beschluss nach § 522 ZPO zurückzuweisen, weil sie keine Aussicht Erfolg bietet, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert (§ 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Hinsichtlich der weiteren Begründung wird auf den Hinweis nach § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO verwiesen.