Die Berufung des Beklagten gegen das am 28. August 2009 verkündete Urteil der Zivilkammer 28 des Landgerichts Berlin -
Der Streitwert für die Berufung wird auf 17.074,72 EUR festgesetzt.
Die Berufung war durch Beschluss nach § 522 ZPO zurückzuweisen, weil sie keine Aussicht Erfolg bietet, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert (§ 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Hinsichtlich der weiteren Begründung wird auf den Hinweis nach § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO verwiesen.
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