BGH - Beschluß vom 22.11.1990
VII ZB 11/90
Normen:
ZPO § 233 ;
Fundstellen:
AnwBl 1992, 36
BGHR ZPO § 233 Fristenkontrolle 14
BRAK-Mitt 1991, 62
LM § 233 [Fd] ZPO Nr. 50
NJW-RR 1991, 511
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt/Main,
LG Limburg,

Anforderungen an die Ausgangskontrolle fristwahrender Schriftsätze

BGH, Beschluß vom 22.11.1990 - Aktenzeichen VII ZB 11/90

DRsp Nr. 1997/3060

Anforderungen an die Ausgangskontrolle fristwahrender Schriftsätze

»a) Eine hinreichende Ausgangskontrolle fristwahrender Schriftsätze anhand von Quittungen, die das betreffende Gericht nach Eingang des Schriftsatzes ausstellt, ist nur dann gegeben, wenn und solange gewährleistet ist, daß die Quittungen vor Ablauf der Rechtsmittelbegründungsfrist überprüft und jeweilige Fristen im Fristenkalender gestrichen werden. b) Sind bei dieser Art der Ausgangskontrolle Rechtsmittelbegründungsfristen am letzten Tag der Frist nicht gestrichen, muß der Ausgang oder der Zugang des fristwahrenden Schriftsatzes durch zusätzliche geeignete organisatorische Vorkehrungen kontrolliert oder die fristwahrende Handlung gegebenenfalls vorgenommen oder vorsorglich wiederholt werden.«

Normenkette:

ZPO § 233 ;

Gründe:

I.

1. Die Kläger verlangen von der Beklagten wegen verschiedener Baumängel Ersatz des Schadens von insgesamt 40.000 DM nebst Zinsen.