OLG Düsseldorf - Beschluss vom 21.04.2010
VII-Verg 55/09
Normen:
VgV § 5; VOL/A § 1;
Fundstellen:
AnwBl 2010, 716
Vorinstanzen:
3. Vergabekammer des Bundes, vom 01.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen VK 3-205/09

Anforderungen an die Ausschreibung baubegleitender Rechtsberatung

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21.04.2010 - Aktenzeichen VII-Verg 55/09

DRsp Nr. 2010/10082

Anforderungen an die Ausschreibung baubegleitender Rechtsberatung

1. Nach § 5 VgV ist auf freiberufliche Dienstleistungen die VOF nur anzuwenden, wenn ihr Gegenstand eine Aufgabe ist, deren Lösung vorab nicht eindeutig und erschöpfend beschrieben werden kann. Umgekehrt hat auch für freiberufliche Tätigkeiten die VOL/A zu gelten, sofern die Lösung der Aufgabe eindeutig und erschöpfend beschreibbar ist. 2. Ist die VOF anzuwenden, weil die nachgefragten Beratungsdienstleistungen nicht eindeutig und erschöpfend beschreibbar sind und handelt es sich um eine nachrangige Dienstleistung, dann sind im Vergabeverfahren nach § 2 Abs. 1 S. 2 VOF lediglich die Vorschriften über die technischen Anforderungen und die Bekanntmachung vergebener Aufträge zu beachten. Hingegen ist die Vergabestelle nicht gehindert, ein Verhandlungsverfahren ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung zu beginnen. 3. Sind für die vorgesehene juristische Beratung Spezialkenntnisse und spezielle Erfahrungen nötig, so ist ein Stundensatz von 220 Euro nicht zu beanstanden.

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der vom 1. Dezember 2009 (VK 3-205/09) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Antragstellerin auferlegt.

Streitwert für das Beschwerdeverfahren: bis 185.000 Euro

Normenkette:

VgV § 5; VOL/A § 1;

Gründe