OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 29.04.2009
4 U 149/08
Normen:
BGB § 280 Abs. 1; BGB § 635;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt am Main, 2-25 O 474/07,

Anforderungen an die Bauüberwachung

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 29.04.2009 - Aktenzeichen 4 U 149/08

DRsp Nr. 2009/17719

Anforderungen an die Bauüberwachung

Bei wichtigen Bauabschnitten muss derjenige, der die Bauüberwachung innehat, sich persönlich oder durch erprobte Erfüllungsgehilfen unmittelbar von der Ordnungsmäßigkeit der Ausführung der Arbeiten überzeugen. Gerade bei gefahrträchtigen kritischen Bauabschnitten muss der Bauüberwachende seine Verpflichtung besonders sorgfältig erfüllen.

Normenkette:

BGB § 280 Abs. 1; BGB § 635;

Gründe:

I.

Der Kläger, Eigentümer des Grundstücks .... in O1, beauftragte die Beklagte (erstinstanzlich die Beklagte zu 1), ein Unternehmen der Baubranche, das den Bau und die Sanierung von Gebäuden als Generalunternehmer betreut, mit der Fachplanung einschließlich der Erstellung des Leistungsverzeichnis sowie der Bauleitung und Bauüberwachung von Sanierungs- und Renovierungsarbeiten an seinem Haus. Auf der Grundlage eines von der Beklagten erstellten Leistungsverzeichnisses beauftragte der Kläger eine Firma A als Generalübernehmer mit der Ausführung.

Im Dezember 2006 war das Dach entfernt, die Giebelwände des Hauses standen frei. Am 18.01.2007 stürzten die Giebelwände ein, die weder fachgerecht gesichert noch anderweitig abgestützt waren.