Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Senatsbeschluss vom 19. September 2017 - 2 A 1494/16 - wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Anhörungsrüge ist zulässig, aber unbegründet.
Auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren gemäß §
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