OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 11.01.2018
2 A 2365/17
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1; VwGO § 108 Abs. 2; VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 3; VwGO § 152a;

Anforderungen an die Begründetheit einer Anhörungsrüge gem. Art. 103 Abs. 1 GG i.V.m. § 108 Abs. 2 VwGO in Fragen einer Abgrenzung der Nutzungsart großflächiger Einzelhandelsbetriebe

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11.01.2018 - Aktenzeichen 2 A 2365/17

DRsp Nr. 2018/3121

Anforderungen an die Begründetheit einer Anhörungsrüge gem. Art. 103 Abs. 1 GG i.V.m. § 108 Abs. 2 VwGO in Fragen einer Abgrenzung der Nutzungsart "großflächiger Einzelhandelsbetriebe"

Tenor

Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Senatsbeschluss vom 19. September 2017 - 2 A 1494/16 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1; VwGO § 108 Abs. 2; VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 3; VwGO § 152a;

Gründe

Die Anhörungsrüge ist zulässig, aber unbegründet.

Auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren gemäß § 152 a Abs. 1 Satz 1 VwGO fortzuführen, wenn ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist (Nr. 1) und das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (Nr. 2). Die Rüge ist nach § 152 a Abs. 2 Satz 1 VwGO innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in § 152 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO genannten Voraussetzungen darlegen (§ 152 a Abs. 2 Satz 6 VwGO).